Beim Beklagten handelt es sich um den Inhaber eines Einzelunternehmens, der ein eine Praxis für Zahnprothetik etc. führt (KB 3). Er fällt folglich unter den Betriebsbegriff von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG und schuldet dem Urheber nach Art. 20 Abs. 2 URG für die Vervielfältigung von Werkexemplaren grundsätzlich eine Vergütung. Gemäss Ziff. 2.1 GT 8 VII und Ziff. 1.2 GT 9 VII decken beide Tarife Ärzte und übrige Gesundheits- und Körperpflegedienstleister als Nutzer ab (vgl. KB 5).