Daher setzte der Vizepräsident dem Beklagten mit im SHAB öffentlich publizierter Verfügung vom 6. Dezember 2022 eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 16. Dezember 2022 an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (vgl. Art. 223 ZPO), sowie, dass dem Entscheid die in der Klage behaupteten Tatsachenbehauptungen zugrunde gelegt würden, wenn diese nicht in der Klageantwort bestritten würden.