6.3. Weder die Eingangsbestätigung vom 31. Oktober 2022 noch die Verfügung vom 11. November 2022 konnten dem Beklagten zugestellt werden, auch nicht polizeilich. Daher setzte der Vizepräsident dem Beklagten mit im SHAB öffentlich publizierter Verfügung vom 6. Dezember 2022 eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 16. Dezember 2022 an.