2023. 11 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/jb/dokumente/obergericht/handelsgericht/merkblatt-mwst.pdf (zuletzt besucht am 23. Januar 2023). - 10 - 3. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 969.10 zu bezahlen. Zustellung an: - die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) - den Beklagten 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)