Die Rechnungen der Klägerin (KB 4) wurden seitens des Beklagten nicht bestritten. Die Klägerin stützt ihre Vergütungsansprüche gegenüber dem Beklagten auf Ziff. 6.4.27 GT 8 VII und Ziff. 6.4.27 GT 9 VII ab (KB 4). Dabei handelt es sich um den Ansatz für "übrige Dienstleistungsunternehmen". Dieser scheint vorliegend einschlägig. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (vgl. Ziff. 6.6 GT 8 VII und Ziff. 6.7 GT 9 VII) sowie eines Zuschlages für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand (Ziff. 8.3 GT 8