8.3 GT 9 VII kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen, wenn die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht werden. Gibt der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt. Diese Anerkennung ist gemäss Bundesgericht gesetzeskonform.6