3. Nachdem der Beklagte der Klägerin das Erhebungsformular nicht eingereicht hatte, nahm diese eine Einschätzung des beklagtischen Unternehmens vor. Weil der Beklagte die Einschätzung nicht innert 30 Tagen beanstandete (Klage Rz. 8), stellte ihm die Klägerin folgende Beträge in Rechnung (KB 4): - Rechnungen vom 14. Dezember 2021: Fr. 128.65 und Fr. 124.05; - Rechnungen vom 4. Februar 2021: Fr. 26.15 und Fr. 21.55. 4. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 16. September 2022 zur Bezahlung der ausstehenden Rechnungen (KB 6). Der Beklagte bezahlte nicht (Klage Rz. 9).