3.1. Die Gerichtskosten von Fr. 1'063.75 werden im Umfang von Fr. 709.15 der Beklagten und im Umfang von Fr. 354.60 der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'063.75 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 709.15 direkt zu ersetzen. 3.2. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 394.85 zu bezahlen.