Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag ist der Klägerin nicht zuzusprechen, da sie mehrwertsteuerpflichtig8 und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt ist.9 Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 965.10 zuzüglich Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 482.55 seit 2. August 2020 und zuzüglich Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 482.55 seit 20. März 2021 zu bezahlen.