Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss zu zwei Dritteln von der Beklagten (Fr. 709.15) und zu einem Drittel von der Klägerin (Fr. 354.60) zu tragen. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'063.75 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin ihren Anteil der Gerichtskosten von Fr. 709.15 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).