7.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 1'488.70 (Zinsen werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO]) gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 1 VKD Fr. 1'063.75. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss zu zwei Dritteln von der Beklagten (Fr. 709.15) und zu einem Drittel von der Klägerin (Fr. 354.60) zu tragen.