7. Kosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt mit ihrer Klage zu rund zwei Dritteln (Fr. 965.10 / Fr. 1'488.70). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Prozesskosten der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen.6