Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Rechtsvorschläge der Beklagten im Umfang der Klagegutheissung beseitigt, so dass die Klägerin die Betreibung entsprechend fortsetzen kann. In Bezug auf die in den beiden Betreibungen geltend gemachten Verzugszinsen können die Rechtsvorschläge jedoch erst ab dem 26. Januar 2021 und ab dem 8. September 2021 beseitigt werden, da die Klägerin die Berechnungen der bis 25. Januar 2021 bzw. 7. September 2021 aufgelaufenen Zinsen nicht darlegt.