Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Rechtsvorschläge der Beklagten im Umfang der Klagegutheissung beseitigt, so dass die Klägerin die Betreibung entsprechend fortsetzen kann.