4.3. Aus dem Urheberrecht Audio-Nutzung und audiovisuelle Nutzung sowie den verwandten Schutzrechten Audio-Nutzung und audiovisuelle Nutzung beträgt der Totalanspruch der Klägerin für die Jahre 2020 und 2021 gemäss GT 3a gegenüber der Beklagten zusammenfassend somit Fr. 965.10 (inkl. MwSt.). 5. Verzugszinsen 5.1. Die Klägerin verlangt zudem Verzugszinsen von 5 % auf den Betrag von Fr. 482.55 seit dem 2. August 2020 sowie auf den Betrag von Fr. 1'006.15 seit dem 20. März 2021 (Klage Rechtsbegehren Ziff. 1, 2 und Rz. 25).