Vielmehr bringt sie einzig schlüssig vor, es sei eine jährliche Vergütung von Fr. 482.55 geschuldet (Klage Rz. 9). Folglich kann der Klägerin für das Jahr 2021 lediglich der von ihr schlüssig behauptete jährliche Vergütungsbetrag von Fr. 482.55 für die Urheberrechte Audio-Nutzung und audiovisuelle Nutzung sowie die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung und audiovisuelle Nutzung zugesprochen werden.