battes von 5 % für das Jahr 2021 sowie eine "Verdoppelung" der Kosten ergäbe. Sie behauptet insbesondere mit keinem Wort, ob und inwiefern die Beklagte die Bedingungen von Ziff. 8.2 GT 3a (KB 4) nicht eingehalten habe bzw. nicht mehr erfülle, woraus sich ein Wegfall des behaupteten Rabatts ergäbe und, dass ein Fall von Ziff. 9 GT 3 (KB 4) vorläge, der eine Verdoppelung der Kosten rechtfertigen würde. Vielmehr bringt sie einzig schlüssig vor, es sei eine jährliche Vergütung von Fr. 482.55 geschuldet (Klage Rz. 9).