Die Rechnung vom 19. Februar 2021 für das Jahr 2021 (KB 5b) beinhaltet zum einen unter dem Titel "Entschädigung" dieselben Positionen, die bereits für das Jahr 2020 verrechnet wurden, jedoch ohne die Gewährung eines Rabattabzugs von 5 %. Weiter ist unter dem Titel "Verdoppelung" eine erneute Verrechnung der bereits unter dem Titel "Entschädigung" berücksichtigten Positionen zu verzeichnen, jedoch mit dem tieferen Mehrwertsteuersatz von 2.5 % in Bezug auf die Position des Urheberrechts audiovisuelle Nutzung anstelle des in der Klage behaupteten Mehrwertsteuersatzes von 7.7 % (Klage Rz. 23). Die Klägerin bringt keine schlüssigen Tatsachenbehauptungen vor, woraus sich ein Wegfall des Ra-