der Klägerin eingefordert (KB 5a). -8- Nicht schlüssig ist demgegenüber, wie die Klägerin den Vergütungsanspruch für das Jahr 2021 in der Höhe von Fr. 1'006.15 herleitet (Klage Rechtsbegehren Ziff. 2). Sie behauptet selber, dass ihr die Beklagte pro Nutzungsort eine jährliche Vergütung von Fr. 482.55 zu entrichten habe inklusive einem Rabattabzug von 5 % zuzüglich Mehrwertsteuer (Klage Rz. 9, 22 f.). Die Rechnung vom 19. Februar 2021 für das Jahr 2021 (KB 5b) beinhaltet zum einen unter dem Titel "Entschädigung" dieselben Positionen, die bereits für das Jahr 2020 verrechnet wurden, jedoch ohne die Gewährung eines Rabattabzugs von 5 %.