Die Klägerin ist, nachdem die Forderung von der C. auf sie zurückzediert wurde (Klage Rz. 12), somit aktivlegitimiert. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin hat die Beklagte der Billag AG ihre Nutzung gemäss GT 3a angemeldet und jeweils bis zum 15. Januar des auf die Vergütungsperiode folgenden Jahres keine Änderungen ihrer Vergütungsgrundlagen gemäss Ziff. 12 GT 3a mitgeteilt (Klage Rz. 7 und 10). Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke ist die Beklagte vom GT 3a erfasst und daher passivlegitimiert.