7.4. Infolge nicht möglicher Zustellungen der Verfügungen vom 17. Januar 2022, vom 24. Januar 2022 sowie vom 28. Februar 2022 liess der Vizepräsident diese Verfügungen der Beklagten am 25. März 2022 polizeilich zustellen. Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. 8. Mit Verfügung vom 5. April 2022 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).