7.3. Der Vizepräsident setzte der Beklagten mit Verfügung vom 28. Februar 2022 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Auch diese Verfügung konnte der Beklagten nicht zugestellt werden.