5.3. Die C. übertrug mittels Rückzessionen vom 2. April 2020 und vom 21. Dezember 2020 die Forderungen wieder an die Klägerin (Klage Rz. 12; KB 8a f.). 6. Mit Klage vom 14. Januar 2022 (elektronisch eingereicht: 14. Januar 2022) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 482.55 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 02.08.2020 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'006.15 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20.03.2021 zu bezahlen.