4.3. Die Rechnungen der Klägerin (KB 4) wurden seitens der Beklagten nicht bestritten. Die Klägerin stützt ihre Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten auf Ziff. 6.3.5 GT 8 VII und Ziff. 6.3.5 GT 9 VII ab (KB 4). Dabei handelt es sich um den Ansatz für Unternehmen der "Maschinen- und Metallindustrie". Dieser erscheint vorliegend einschlägig. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (vgl. Ziff.