3.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Darunter fällt das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation. Der Betriebsbegriff ist weit auszulegen.