grunde gelegt würden, wenn diese nicht in der Klageantwort bestritten würden. Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. 7. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).