3. Nachdem die Beklagte der Klägerin das Erhebungsformular nicht eingereicht hatte, nahm diese eine Einschätzung des beklagtischen Unternehmens vor. Weil die Beklagte die Einschätzung nicht innert 30 Tagen beanstandete (Klage Rz. 8), stellte ihm die Klägerin folgende Beträge in Rechnung (KB 4): - Rechnungen vom 14. Dezember 2021: Fr. 128.65 und Fr. 124.05; - Rechnungen vom 4. Februar 2022: Fr. 26.15 und Fr. 21.55. 4. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 10. August 2022 zur Bezahlung der ausstehenden Rechnungen (KB 6). Die Beklagte bezahlte nicht (Klage Rz. 9). -3-