GT 7 die Befugnis zu, auch diese Vergütungen einzuziehen. Zudem unterliess es die Beklagte, die Beträge zu bestreiten. Der Klägerin ist der eingeklagte Betrag von total Fr. 1'383.90 zuzusprechen. 5. Verzugszinsen 5.1. Die Klägerin verlangt zudem Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 1'383.90 seit 26. August 2022.