6.6 GT 8 VII) sowie eines Zuschlages für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand (Ziff. 8.3 GT 8 VII) sind die Berechnungen der Klägerin für ihre Forderungen aus den Jahren 2021 und 2022 korrekt. Die Rechnungen führen weiter Vergütungen für Schüler/Studenten von Fr. 1.25 und Fr. 1.40 auf. Diese dürften auf GT 7 (Schulische Nutzung) Ziff. 11.3/A basieren und erscheinen korrekt. Der Klägerin steht gemäss Ziff. 3 GT 7 die Befugnis zu, auch diese Vergütungen einzuziehen.