4.3. Die Rechnungen der Klägerin (KB 4) wurden seitens der Beklagten nicht bestritten. Die Klägerin stützt ihre Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten auf Ziff. 6.4.4 GT 8 VII ab (KB 4). Dabei handelt es sich um den Ansatz für "Informatik". Dieser ist vorliegend einschlägig. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (vgl. Ziff. 6.6 GT 8 VII) sowie eines Zuschlages für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand (Ziff.