Gemäss Art. 20 Abs. 4 URG können diese Vergütungsansprüche nur kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, die über eine Bewilligung des IGE im Sinne von Art. 41 ff. URG verfügen. Die Verwertungsgesellschaften sind nach Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem