die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (vgl. Art. 223 ZPO), sowie, dass dem Entscheid die in der Klage behaupteten Tatsachenbehauptungen zugrunde gelegt würden, wenn diese nicht in der Klageantwort bestritten würden. Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. 7. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: