6.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, stellte der Vizepräsident der Beklagten mit Verfügung vom 11. November 2022 eine Kopie der Klage mit den Beilagen zu und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 5. Dezember 2022. 6.3. Weder die Eingangsbestätigung vom 31. Oktober 2022 noch die Verfügung vom 11. November 2022 konnten der Beklagten zugestellt werden. Daher setzte der Vizepräsident der Beklagten mit im SHAB öffentlich publizierter Verfügung vom 15. November 2022 Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 5. Dezember 2022 an.