Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aus unbezahlten Forderungen basierend auf der urheberrechtlichen Vergütungspflicht der Beklagten, die auf dem Gemeinsamen Tarif 8 (Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich [GT 8 VII]) beruhen (vgl. KB 5). 6. 6.1. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 bestätigte der Vizepräsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin eine Frist bis zum 11. November 2022 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'052.25.