5. Mit Klage vom 25. Oktober 2022 (elektronisch übermittelt am 28. Oktober 2022) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 539.40 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2020 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 26.08.2022. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 844.50 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 26.08.2022. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei."