3. Nachdem die Beklagte der Klägerin das Erhebungsformular nicht eingereicht hatte, nahm diese eine Einschätzung des beklagtischen Unternehmens vor. Weil die Beklagte die Einschätzung nicht innert 30 Tagen beanstandete (Klage Rz. 8), stellte ihm die Klägerin folgende Beträge in Rechnung (KB 4):  Rechnung vom 26. Oktober 2020: Fr. 539.40;  Rechnung vom 10. Juni 2021: Fr. 844.50. 4. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 15. August 2022 zur Bezahlung der ausstehenden Rechnungen (KB 6). Die Beklagte bezahlte nicht (Klage Rz. 9). -3-