1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 26.15 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2022 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 902.90 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 902.90 direkt zu ersetzen. 10 Vgl. https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE-108.028.505, zuletzt besucht am 22. De-