Abs. 1 Satz 2 ZPO]) gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 1 VKD Fr. 902.90. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss vom Beklagten zu tragen und werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 902.90 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 902.90 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).