Die Rechnung der Klägerin (KB 4) wurde seitens des Beklagten nicht bestritten. Die Klägerin stützt ihre Vergütungsansprüche gegenüber dem Beklagten auf Ziff. 6.4.3 GT 8 VII (KB 4). Dabei handelt es sich um den Ansatz für "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltungen, Vermögensverwalter, Treuhand, Revision und Inkasso". Dieser ist vorliegend einschlägig. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (vgl. Ziff.