Beim Beklagten handelt es sich um den Inhaber eines Einzelunternehmens, der ein Buchhaltungs- und Treuhandunternehmen betreibt (KB 3). Als solcher fällt er unter den Betriebsbegriff von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG und schuldet dem Urheber nach Art. 20 Abs. 2 URG für die Vervielfältigung von Werkexemplaren grundsätzlich eine Vergütung. Ferner betreibt der Beklagte ein Buchhaltungs- und Treuhandbüro und ist daher im Dienstleistungsbereich tätig. Gemäss Ziff.