" 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 26.15 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 26.08.2022. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aus unbezahlten Forderungen basierend auf der urheberrechtlichen Vergütungspflicht des Beklagten, die auf dem Gemeinsamen Tarif 8 (Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich [GT 8 VII]) beruhen (vgl. KB 5).