1.2. Mit Bewilligungen vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 ermächtigte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) die Klägerin, die Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz für die Jahre 2013 bis 2022 geltend zu machen (Klagebeilage [KB] 2). 2. Der Beklagte mit Wohnsitz in Q. ist als Inhaber des Einzelunternehmens B. im Handelsregister eingetragen. Er erbringt Buchhaltungs-, Steuer- und Treuhanddienstleistungen […] (KB 3).