Die Rechnung der Klägerin (KB 4) wurde seitens des Beklagten nicht bestritten. Die Klägerin stützt ihre Vergütungsansprüche gegenüber dem Beklagten auf Ziff. 6.4.27 GT 8 VII (KB 4). Dabei handelt es sich um den Ansatz für "übrige Dienstleistungsunternehmen". Dieser erscheint vorliegend einschlägig. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (vgl. Ziff.