4.2. Der in Art. 20 Abs. 2 URG statuierte Vergütungsanspruch der Urheber wird u.a. mittels der GT 8 VII konkretisiert. Der Tarif ist für die Gerichte grundsätzlich verbindlich.5 Art. 51 Abs. 1 URG sowie Ziff. 8.4 GT 8 VII sehen eine Auskunftspflicht der Nutzer gegenüber den Verwertungsgesellschaften vor. Die Nutzer müssen demnach den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife benötigen, soweit