Beim Beklagten handelt es sich um den Inhaber eines Einzelunternehmens, das […] anbietet (KB 3). Als solcher fällt er unter den Betriebsbegriff von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG und schuldet dem Urheber nach Art. 20 Abs. 2 URG für die Vervielfältigung von Werkexemplaren grundsätzlich eine Vergütung. Ferner ist der Beklagte im Dienstleistungsbereich tätig. Gemäss Ziff. 2.1 GT 8 VII deckt der Tarif (übrige) Dienstleister als Nutzer ab (vgl. KB 5). Der Beklagte ist damit vom GT 8 VII erfasst und folglich passivlegitimiert.