Für den doppelten Schriftenwechsel erfolgt ein Zuschlag von praxisgemäss 20 % und für den schriftlichen Schlussvortrag ein solcher von 10 %. Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 11'470.00. - 19 -