5.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung. Den Beklagten 1 und 2 ist nur eine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie sich von demselben Rechtsanwalt vertreten liessen und im Wesentlichen für beide Parteien derselbe Aufwand entstanden ist.