5.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 49'953.05 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 4 VKD gerundet Fr. 4'287.15. Diese werden der Klägerin auferlegt und mit ihren Gerichtskostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).