5. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Da die Klage vollumfänglich abgewiesen wird, soweit das Verfahren nicht bereits zufolge Klagerückzugs abgeschrieben wird, gilt die Klägerin als vollumfänglich unterliegend und sind ihr die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).