Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, die Erklärung der Beklagten 1, sie sei mit der Reparatur des Lifts gescheitert, sei im Februar 2022 viel zu spät erfolgt; der Schaden zufolge Mietzinsausfalls sei bereits - 18 - entstanden gewesen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Klägerin macht nämlich mit ihrer Replik nur mehr noch einen Schaden ab Februar 2022 geltend, weshalb nicht von einem zuvor bereits entstandenen Schaden ausgegangen werden kann. Nach dem Gesagten wäre auch die Kausalität zwischen Vertragsverletzung und Schaden zu verneinen.